Liebe Eltern und Sorgeberechtigte,
in Niedersachsen bleibt es auch nach den Osterferien zunächst für Kindertagesstätten und Schulen bei dem Status, der auch schon bisher gegolten hat. Insofern bedarf es einer Änderung der nachfolgend dargestellten Informationen nicht.
Was allerdings neu zu beachten ist, ist für den Bereich unserer staatlich anerkannten Tagesbildungsstätte -Ilmeschule-, dass durch die Landesschulbehörde eine Rundverfügung (Nr. 15/2021) erlassen worden ist, die detaillierte Regelungen nicht nur für Regelschulen sondern auch für Tagesbildungsstätten enthält. Von besonderer Bedeutung sind dabei sicherlich die Ausführungen zu Testungen und zu den Zutrittsmöglichkeiten. Danach dürfen externe Dritte, wie zum Beispiel auch Erziehungsberechtigte oder Handwerker, die Schule und das Schulgelände während des Schulbetriebes nur dann betreten, wenn sie durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Corona-Test mit negativem Testergebnis nachweisen können, dass keine Infektion vorliegt. Die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung beziehungsweise des Testergebnisses darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Bei dem Test kann es sich entweder um einen sogenannten PCR-Test oder auch um einen PoC-Antigen-Test handeln. Die Untersagung des Zutritts gilt selbstverständlich nicht im Falle von Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr oder eines Rettungsdienstes.
Darüber hinaus ist vorgesehen, dass den Tagesbildungsstätten voraussichtlich ab der 16. Kalenderwoche sogenannte Laien-Selbsttests zur Verfügung gestellt werden. Sobald diese dann auch tatsächlich zur Verfügung stehen, sind Schüler und Mitarbeiter unserer Tagesbildungsstätte verpflichtet, die zweimalige Durchführung des Tests pro Woche nachzuweisen. Die Schule bestimmt die Testtage in eigener Verantwortung. Die Selbsttests sind grundsätzlich vor Schulbeginn zu Hause durchzuführen. Auch bereits geimpfte Personen unterliegen der Nachweispflicht. Der Nachweis des negativen Testergebnisses (Laien-Selbsttest) der Schülerinnen und Schüler ist der Schule schriftlich vor Unterrichtsbeginn am Testtag von einem Erziehungsberechtigten zu bestätigen.
Bei einem positiven Testergebnis des Laien-Selbsttests haben die Betroffenen umgehend die Schulleitung zu informieren. Die Schule informiert das Gesundheitsamt. Die Betroffenen müssen in diesem Fall zu Hause bleiben und den Kontakt zu einem Arzt aufnehmen, um einen sogenannten PCR-Test zu veranlassen. Bei einem auch positiven PCR-Test übernimmt dann das Gesundheitsamt das Fallmanagement. Für Rückfragen zu der Thematik steht Ihnen unsere Schulleitung zur Verfügung.
Überdies wird den Beschäftigen in den anderen Bereichen unseres Förderzentrums die Durchführung eines POC-Antigen-Tests zweimal wöchentlich angeboten.
Im Übrigen bleibt es, wie eingangs bereits erwähnt, bei den schon bislang geltenden Regelungen:
Die in der Trägerschaft des Lebenshilfe Einbeck e. V. betriebene Kinderkrippe Münster-Minis wurde bereits ab Montag, den 08.03.2021 im sogenannten “eingeschränkten Regelbetrieb“ geöffnet. Dies bedeutet, dass die Betreuung nah am Regelbetrieb verläuft, jedoch ohne Gruppendurchmischung, quasi im sogenannten “Kohortenprinzip“.
Für unsere Sonderkindergärten, den Heilpädagogischen Kindergarten Kunterbunt und den Sprachheilkindergarten Plapperschlange, bleibt es bei dem zur Zeit ohnehin schon praktizierten Prozedere, dass die Kinder weitgehend nahe am Regelbetrieb betreut werden, jedoch ebenfalls nach dem sogenannten “Kohortenprinzip“, ohne Gruppendurchmischung. Auch unser sogenanntes gruppenübergreifendes Fachpersonal wird weiterhin nicht gruppenübergreifend tätig, sondern auch festen Gruppen zugeordnet, sodass das Infektionsrisiko sowohl durch die “Nicht-Durchmischung“ unserer Kinder als auch unseres Personals weiterhin gesenkt werden kann.
Auch für unsere staatlich anerkannte Tagesbildungsstätte -Ilmeschule- gilt weiter das sogenannte Szenario B, also Unterricht im Wechselmodell. Das heißt für alle Klassen ein reduzierter aber dennoch regelmäßiger Schulbesuch unter den jeweils geltenden Hygienebedingungen. Geändert hat sich allerdings bereits mit Wirkung zum 08.03.2021, dass für alle Schüler/innen wieder die Präsenzpflicht (Schulpflicht) besteht. Davon ausgenommen bleiben nur die so genannten vulnerablen Risikogruppen (Attestpflicht!), bei denen dann weiter die Beschulung über das so genannte Distanzlernen erfolgt.
Die Regelungen gelten nach unserem Kenntnisstand bis auf Weiteres, könnten sich aber insbesondere dann wieder ändern, wenn sich die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz deutlich erhöhen sollte. Bei Änderungen würden wir Sie aber auch umgehend wieder informieren. Dabei ist jedoch leider zu berücksichtigen, dass auch wir häufig erst sehr kurzfristig über Änderungen informiert werden und Sie dadurch bei Ihrer Planung im privaten Bereich ebenfalls unter Zeitdruck gesetzt werden. Ändern können wir daran leider nichts, da dies in der Regel nicht in unserer Einflusssphäre liegt. Wir bitten insofern weiterhin um Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Ernsting
Geschäftsführer
Stand: 21.04.2021